Welche Untersuchungen auf Hundeausstellungen

Gesundheitszeugnis für die Hundeausstellung: Welche Rassen brauchen welchen Nachweis?

Immer mehr Aussteller bekommen vor der Meldung Post vom Veranstalter: Für Ihre Rasse ist eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wer nichts vorlegt, startet nicht. Für viele ist das der Punkt, an dem die Ausstellungsplanung scheitert, und zwar nicht wegen der Qualität des Hundes, sondern wegen fehlender Papiere.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, zeigt, welche Rassen bei welchem Merkmal betroffen sind, und beschreibt Schritt für Schritt, wie Du an eine Bescheinigung kommst, die auch anerkannt wird.

Die kurze Antwort

Es gibt kein Ausstellungsverbot für ganze Rassen. Verboten ist nach § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung, einen einzelnen Hund auszustellen, der bestimmte erblich bedingte Merkmale zeigt. Ob Dein Hund betroffen ist, entscheidet sich am Einzeltier, nicht am Rassenamen.

Das Veterinäramt darf bei der Frage, welche Nachweise es verlangt, aber die Rasse und die Häufigkeit von Qualzuchtmerkmalen in dieser Rasse berücksichtigen. Genau daraus entsteht die Beweispflicht, die bei Dir als Aussteller landet.

Praktisch heißt das: Du brauchst für Deinen konkreten Hund eine tierärztliche Bescheinigung, die sich zu den geforderten Merkmalen äußert. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

§ 11b TierSchG und § 10 TierSchHuV: zwei Vorschriften, die ständig verwechselt werden

§ 11b des Tierschutzgesetzes verbietet Qualzüchtungen. Er richtet sich an den Züchter und knüpft an die züchterische Absicht an. Verboten ist es, Wirbeltiere zu züchten, wenn beim Nachwuchs erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Mögliche Maßnahmen sind ein Zuchtverbot oder das Unfruchtbarmachen.

§ 10 der Tierschutz-Hundeverordnung ist eine andere Baustelle. Er wurde durch Verordnung vom 25. November 2021 neu gefasst und gilt seit dem 1. Januar 2022. Er zielt nicht auf die Zuchtabsicht, sondern auf das Vorhandensein eines Merkmals am konkreten Hund. Ob das Merkmal gezielt herausgezüchtet wurde, ist unerheblich. Es muss lediglich erblich bedingt sein.

Verboten ist danach, Hunde auszustellen, bei denen Körperteile tierschutzwidrig amputiert wurden, oder bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden führt oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist.

Der Zweck steht in der amtlichen Begründung: Der Anreiz soll entfallen, mit solchen Hunden Preise zu gewinnen, und es soll verhindert werden, dass das Publikum sie wahrnimmt und die Nachfrage steigt.

Nicht nur Ausstellungen: auch der Hundesport ist erfasst

Ein Punkt, der viele überrascht. Das Verbot gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Die Veranstaltung muss nicht öffentlich sein.

Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länder hat dazu eine beispielhafte Zuordnung erstellt. Erfasst sind unter anderem Rassezuchtschauen, Körveranstaltungen und Pfostenschauen, praktisch alle Hundesportarten von Agility über Obedience, Rally Obedience, Flyball, Dog Dancing und Turnierhundsport bis Schlittenhundesport und Wasserarbeit, außerdem Züchtertreffen, Groomer-Wettbewerbe und Vorführungen auf Messen.

Nicht erfasst sind unter anderem die Ausbildung und Prüfung von Gebrauchs- und Jagdgebrauchshunden, Rettungshundestaffeln, Mantrailing, Nasenarbeitskurse, Assistenzhundausbildung, Verhaltenstherapie, Sachkundekurse, Wesenstests, Hundeführerschein, Welpen- und Junghundeschule sowie die Begleithundeprüfung.

Gibt es ein Ausstellungsverbot für ganze Rassen?

Nein. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass sie sich auf einzelne Tiere bezieht. Es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für den pauschalen Ausschluss ganzer Hunderassen gibt es keine Rechtsgrundlage, das ist die klare Aussage der Vollzugsleitlinien.

Genannt werden zwar Rassen, die dafür bekannt sind, dass sie Qualzuchtmerkmale aufweisen können, etwa brachyzephale Rassen, Nackthunde, Shar Pei, Dalmatiner und Basset. Eine Rasse erfüllt aber nicht per se den Tatbestand.

Der Umkehrschluss stimmt allerdings auch nicht. Die Behörde darf bei der Frage, welche Nachweise sie fordert, die Rasse berücksichtigen. Deshalb bekommst Du als Mopshalter eine Anforderung und als Halter eines Schäferhundes vielleicht keine.

Die neun Punkte der VDH-Merkmalsliste

Der VDH führt eine eigene Merkmalsliste, die für alle termingeschützten VDH-Veranstaltungen verbindlich ist. Seit dem 1. Februar 2026 verpflichten sich die Veranstalter internationaler und nationaler Ausstellungen ausdrücklich, sie in der aktuellen Fassung anzuwenden. Hunde mit den dort aufgeführten ausschließenden Merkmalen dürfen nicht teilnehmen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Die neun Bereiche im Überblick:

Atmung: Störung der Atmung einschließlich Störung der Thermoregulation, pathologische Atemgeräusche, Atemnot, Zyanose, Hyperthermie, insbesondere bei brachyzephalen Rassen.

Auge und Augenlider: Lidfehlstellungen wie Entropium und Ektropium, Exophthalmus, Makroblepharon, Blindheit, Strabismus.

Neurologische Symptome jeder Art.

Missbildung des Schädels, gekoppelt mit klinischer Symptomatik, zum Beispiel offene Fontanellen, unproportionale Verkürzung des Unter- oder Oberkiefers, Sichtbarkeit der Zähne oder der Zunge bei geschlossenem Maul, brachyzephales obstruktives Atemwegssyndrom.

Zwergwuchs in der hypophysären Form.

Haut und Haar: Weißköpfigkeit, Extremscheckung oder Merle-Zeichnung in Verbindung mit gesundheitlichen Einschränkungen wie Taubheit oder UV-bedingten Hautschäden, Colour Dilution Alopecia, Albinismus, Dermoid-Zysten, ektodermale Dysplasie bei Nackthunden mit klinischen Zeichen, übermäßige Hautfaltenbildung sowie fehlende oder gekürzte Vibrissen, auch nach Schur.

Zähne: erblich bedingtes Fehlen von Fangzähnen, von P4 oben oder M1 unten, oder von mehr als zwei anderen Zähnen. Ausgenommen sind P1 in Ober- und Unterkiefer sowie M3 im Unterkiefer. Mit tierärztlicher Bescheinigung kannst Du nachweisen, dass ein Zahn durch Unfall oder nichterbliche Krankheit fehlt.

Lahmheiten jeder Art.

Rute: verkürzte oder missgebildete Rute in Verbindung mit klinischen Symptomen wie Dermatitis an der Unterseite, neurologischen Ausfällen oder Einschränkungen der artgemäßen Hygiene.

Brachyzephale Rassen: der Nachweis über die Atmung

Betroffen sind vor allem Mops, Französische Bulldogge, Bulldog, Boston Terrier, Pekingese, Shih Tzu, Japan Chin, King Charles Spaniel, die Griffon-Rassen, Boxer, Bullmastiff und Bordeauxdogge.

Zentral ist Punkt 1 der Merkmalsliste, dazu Punkt 4 mit dem brachyzephalen obstruktiven Atemwegssyndrom. Im Ring gilt zusätzlich die dreistufige Skala der Breed Specific Instructions: leichte, vorübergehende Anzeichen fließen in die Bewertung ein, offensichtliche Atemprobleme führen zur Disqualifikation.

Sinnvoll ist ein Nachweis über eine unauffällige Atmung, idealerweise mit einem standardisierten Belastungstest. Genauso wichtig ist das Verhalten am Ausstellungstag: Fahr nicht bei Hitze, plan Schatten und Pausen ein, komm früh und geh früh. Ein Hund, der überhitzt in den Ring kommt, zeigt Symptome, die er sonst nicht zeigen würde.

Rassen mit ausgeprägten Hautfalten

Shar Pei, Mastino Napoletano, Bloodhound, Basset Hound, Bulldog, Bullmastiff, Bordeauxdogge.

Punkt 6 schließt übermäßige Hautfaltenbildung aus, wenn Falten Sinnesorgane oder Körperöffnungen beeinträchtigen, Bewegung oder arttypisches Verhalten behindern, oder wenn eine Hautfaltendermatitis vorliegt. Für den Shar Pei nennt schon der Rassestandard Hautfalten oder Augenbrauen, die die Funktion der Augen beeinträchtigen, als disqualifizierenden Fehler.

Rassen mit Lidproblemen

Punkt 2 nennt Entropium und Ektropium, Exophthalmus und Makroblepharon. Das trifft insbesondere Bernhardiner, Mastiff, Deutsche Dogge, Bloodhound, Basset Hound, Clumber Spaniel, American Cocker Spaniel, Bracco Italiano und Spinone Italiano.

Ein operiertes Lid ist doppelt heikel. Es erfüllt möglicherweise das Merkmal nicht mehr, aber der begründete Verdacht eines operativen Eingriffs, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht, führt zur Bewertung „ohne Bewertung“. Eine medizinisch notwendige Lidoperation ist für den Hund richtig und beendet in aller Regel die Ausstellungskarriere.

Kurzbeinige Rassen: CDDY, CDPA und der Bandscheibenvorfall

Hier lohnt sich die genaue Unterscheidung, weil sie in der Diskussion fast immer untergeht.

CDDY steht für Chondrodystrophie und geht auf eine Variante im Retrogen FGF4 auf Chromosom 12 zurück. Sie verursacht die unproportional verkürzten Gliedmaßen vieler Rassen und gleichzeitig ein deutlich erhöhtes Risiko für Bandscheibenvorfälle vom Typ Hansen I, die Intervertebral Disc Disease. Der Erbgang ist unvollständig dominant.

CDPA ist etwas anderes. Diese FGF4-Variante liegt auf Chromosom 18, bewirkt ebenfalls kurze Beine, ist aber nicht mit erhöhtem Bandscheibenrisiko verbunden.

Kurze Beine allein sind also nicht das Problem. Das Problem ist die mit CDDY verbundene vorzeitige Bandscheibendegeneration. Betroffen sind unter anderem Dackel, Welsh Corgi, mehrere Terrierrassen, Beagle, Basset, Cocker Spaniel, Französische Bulldogge, Pekingese und Shih Tzu.

Für kurzbeinige Rassen ist außerdem Punkt 8 der Merkmalsliste relevant: Lahmheiten jeder Art. Sie treffen diese Rassen häufiger als andere.

Merle-Rassen

Australian Shepherd, Border Collie, Sheltie, Collie, Tigerteckel, Deutsche Dogge, Cardigan Welsh Corgi, Chihuahua und weitere.

Ausschlaggebend ist nicht die Merle-Zeichnung selbst, sondern ihre Verbindung mit Taubheit oder UV-bedingten Hautschäden. Die reine Merle-Zeichnung ohne solche Einschränkungen ist nicht erfasst. Ein Hund aus einer Doppelmerle-Verpaarung mit Hör- oder Sehschäden fällt zusätzlich unter Punkt 2 und unter die generelle Regel, dass nachweislich taube oder blinde Hunde nicht teilnehmen dürfen.

Nackthunde und Zwergrassen

Bei Chinesischem Schopfhund in der haarlosen Varietät, Xoloitzcuintle und Peruanischem Nackthund sind haarlose Tiere mit klinischen Zeichen wie Komedonenbildung, Hypodontie, Zahndefekten oder Zahnfehlstellungen ausgeschlossen.

Bei Chihuahua, Zwergspitz, Yorkshire Terrier und anderen Zwergrassen ist Punkt 4 einschlägig: offene Fontanellen als Missbildung des Schädels, gekoppelt mit klinischer Symptomatik. Beim Chihuahua ist die offene Fontanelle seit 2010 zusätzlich ein disqualifizierender Fehler im Rassestandard.

Merkmalsträger und Anlageträger: der entscheidende Unterschied

Das ist der Abschnitt, der für viele Rassen die größten Folgen hat, und der am häufigsten falsch wiedergegeben wird.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat präzisiert, dass rein genotypische Veränderungen ohne Relevanz für den Phänotyp, also ohne Ausprägung von Schmerzen, Leiden oder Schäden, nicht zu einem Ausstellungsverbot führen. Daraus folgt:

Heterozygoter Träger einer rezessiven Mutation, also N/mut: kein Ausstellungsverbot.

Homozygoter Träger einer rezessiven Mutation, mut/mut: vom Ausstellungsverbot erfasst.

Träger einer dominanten Mutation, homozygot oder heterozygot: vom Ausstellungsverbot erfasst.

Das Standardbeispiel ist die degenerative Myelopathie, verursacht durch eine Mutation im SOD1-Gen und autosomal rezessiv vererbt. Homozygote Tiere sind auszuschließen, weil der Schaden an der Superoxid-Dismutase schon vor den ersten klinischen Symptomen vorliegt. Heterozygote Anlageträger sind nicht betroffen.

Wer die Bescheinigung ausstellen darf

Zur Beurteilung ist eine tierärztliche Untersuchung durchzuführen. Diese ist nach der Berufsordnung ausschließlich Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten. Für eine Gutachtertätigkeit durch andere Personen, etwa Zuchtwarte, gibt es keine rechtliche Grundlage.

Die Beurteilung ist nicht Fachtierärzten vorbehalten. Alle Kleintierpraktiker dürfen sie durchführen, die Verantwortung für die eigene Qualifikation liegt beim behandelnden Tierarzt. Für weiterführende Untersuchungen kann an Fachpraxen oder Kliniken überwiesen werden.

Wichtig bei Gentests: Proben, die Züchter oder Besitzer selbst genommen haben, sind nach den Leitlinien nicht gültig. Probennahme und Untersuchung sind ausschließlich von Tierärzten vorzunehmen. Wer selbst einen Wangenabstrich einschickt, hat unter Umständen ein Ergebnis, aber keinen behördlich verwertbaren Nachweis.

In fünf Schritten zur anerkannten Bescheinigung

Erstens: Klär, ob Deine Rasse betroffen ist. Prüf die neun Punkte der Merkmalsliste, sieh nach, ob Deine Rasse in den Breed Specific Instructions steht, und lies die Rassehinweise der Vollzugstabelle beziehungsweise das passende Merkblatt der QUEN-Qualzuchtdatenbank. Frag zusätzlich beim Rassezuchtverein nach. Viele Vereine wissen genau, welche Auflagen welche Veterinärämter in den letzten Jahren erteilt haben.

Zweitens: Frag vor der Meldung schriftlich beim Veranstalter nach, ob für Deine Rasse Nachweise verlangt werden und welche. Die Antwort per E-Mail hebst Du auf. Das ist keine übertriebene Vorsicht, die Auflagen unterscheiden sich zwischen Bundesländern und teils zwischen einzelnen Landkreisen, weil das zuständige Veterinäramt sie im Ermessen festlegt.

Drittens: Vereinbare einen Termin und sag beim Anruf ausdrücklich, worum es geht, nämlich um eine Bescheinigung zur Vorlage bei einer Hundeausstellung nach § 10 TierSchHuV. Nicht jede Praxis stellt solche Bescheinigungen aus, und die Terminvergabe kann dauern. Bring den Hund, die Ahnentafel, den Impfausweis, die konkrete Anforderung des Veranstalters und bereits vorliegende Befunde mit.

Viertens: Achte auf den Inhalt. Die Bescheinigung sollte den Hund eindeutig identifizieren, also Name, Chipnummer, Rasse, Geburtsdatum und Eigentümer nennen, und sich zu den konkret geforderten Merkmalen äußern. Eine pauschale Formulierung wie „der Hund ist gesund“ reicht in der Regel nicht. Sinnvoll ist ein Bezug auf die für Deine Rasse relevanten Punkte der Merkmalsliste: Atmung, Augen und Lider, Schädel und Gebiss, Haut und Falten, Bewegung, Rute. Dazu Datum, Stempel und Unterschrift.

Fünftens: Reich die geforderte Kopie beim Veranstalter ein, nimm das Original zur Ausstellung mit und leg eine digitale Kopie auf dem Telefon ab.

Wie lange die Nachweise gültig sind

Hier gibt es einen wichtigen Unterschied. Ein Gentest muss nur einmal gemacht werden und gilt dauerhaft. Ein Datum, das mehrere Jahre alt ist, wird bei klinischen Befunden dagegen nicht akzeptiert.

Auch Augenuntersuchungen sind zeitlich begrenzt gültig und müssen wiederholt werden. Wenn Deine Rasse für eine erbliche Erkrankung bekannt ist, für die ein Gentest existiert, lohnt es sich fast immer, den Test einmal machen zu lassen. Ein negatives Ergebnis ist lebenslang gültig, kostet einmalig und erspart Dir wiederkehrende Diskussionen.

Lass Tests über den Rassezuchtverein laufen, nicht auf eigene Faust. Wenn Besitzer ohne vorherigen Antrag über die Geschäftsstelle direkt bei einem Labor beauftragen, findet keine automatische Datenübermittlung an den Verein statt. Das Ergebnis liegt dann zwar vor, ist aber nicht im Zuchtbuch dokumentiert.

Was Du auf keinen Fall tun solltest

Nicht versuchen, ein Merkmal zu kaschieren. Spuren von Eingriffen oder Behandlungen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen, führen zur Bewertung „ohne Bewertung“. Der begründete Verdacht eines operativen Eingriffs, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht, also Lid-, Ohr- oder Rutenkorrektur, ebenfalls. Veränderungen am Hund, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, gelten als besonderer Verstoß mit möglichem unbefristetem Ausstellungsverbot.

Und wenn die Praxis einen Befund erhebt, der ein Merkmal der Liste erfüllt, ist das zwar eine schlechte Nachricht für die Ausstellungsplanung, aber eine wichtige für den Hund. Ein Hund mit BOAS, mit einem Entropium oder mit einer Lahmheit gehört behandelt, nicht in einen Ring.

Was passiert, wenn man ohne Nachweis antritt

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 TierSchHuV einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Verbot richtet sich ausdrücklich an beide Seiten, an Veranstalter und an die Person, die den Hund ausstellt. Du kannst Dich also nicht darauf berufen, dass der Veranstalter Deine Meldung angenommen hat.

Und Besucherhunde?

Ein Hund mit sichtbaren Merkmalen, dessen Halter mit ihm eine Ausstellung nur besucht, wird nicht ausgestellt. Er wird nicht an einem bestimmten Ort den Blicken des Publikums ausgesetzt, nicht vorgeführt und ist nicht Teil der ausgestellten Hunde. Ein Verweis vom Gelände ist rechtlich nicht möglich, weil die Haltung nicht verboten ist. Die VDH-Merkmalsliste nimmt Besucherhunde ausdrücklich vom Teilnahmeverbot aus.

Anders liegt der Fall nur, wenn ein solcher Hund im Einzelfall doch dem Publikum vorgestellt oder vorgeführt wird.

Häufige Fragen

Braucht jeder Hund ein Gesundheitszeugnis für die Ausstellung?
Nein. Gefordert wird es nur, wenn das zuständige Veterinäramt es für bestimmte Rassen anordnet und der Veranstalter die Anforderung weitergibt. Frag vor der Meldung nach.

Was kostet die Bescheinigung?
Das hängt vom Umfang ab. Eine klinische Untersuchung mit Bescheinigung liegt im Rahmen einer normalen Praxisleistung, Gentests meist im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich pro Test, bildgebende Verfahren wie Röntgen deutlich darüber, dafür in der Regel einmalig.

Reicht ein Attest vom letzten Impftermin?
In der Regel nicht. Die Bescheinigung muss sich zu den konkret geforderten Merkmalen äußern und den Hund eindeutig identifizieren.

Gilt die Bescheinigung bundesweit?
Sie ist ein tierärztliches Dokument und damit überall vorlegbar. Was gefordert wird, entscheidet aber das jeweils zuständige Veterinäramt, deshalb kann an einem anderen Ausstellungsort etwas anderes verlangt werden.

Mein Hund ist Anlageträger. Darf er ausgestellt werden?
Bei rezessivem Erbgang ja, ein heterozygoter Anlageträger fällt nicht unter das Ausstellungsverbot. Bei dominantem Erbgang genügt dagegen eine Kopie.

Was Du daraus mitnehmen solltest

Die Regelung ist nicht dazu da, Aussteller zu schikanieren. Ihr Zweck ist, den Zuchtanreiz für Merkmale zu beseitigen, die Hunden schaden. Für Dich als Halter eines gesunden Hundes bedeutet sie vor allem Papierkram mit Vorlauf.

Genau darin liegt der praktische Rat: Kläre drei bis sechs Monate vor Deiner ersten Ausstellung, was für Deine Rasse verlangt wird, und beauftrage Gentests und bildgebende Untersuchungen früh. Wer vier Wochen vor dem Termin anfängt, bekommt weder den Praxistermin noch das Laborergebnis rechtzeitig.

Die Rechtslage und die Vollzugspraxis entwickeln sich weiter. Prüf vor jeder Meldung die aktuelle Fassung der Merkmalsliste und die Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.

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